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Arbeitslosigkeit
Eben noch hatten wir einen Tiefststand bei der Arbeitslosenquote, dann gingen die Zahlen auf einen Höchststand und nun geht es schon wiederin eine positive Richtung! Dass auf gute Zeiten schlechte Zeiten folgen und auf schlechte Zeiten wieder gute folgen, belegen die Wirtschaftszahlen und der Wirtschaftszyklus. Wird man in einer wirtschaftlich schlechten Zeit arbeitslos, befindet man sich bestimmt in einer anderen Situation als während einer Hochkonjunktur. Zum Glück gibt es in der Schweiz eine gut ausgebaute Arbeitslosenversicherung (Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG), die sich gegenüber anderen Ländern, die eine solche Versicherung teilweise gar nicht kennen, abhebt. Die RAV, die regionalen Arbeitsvermittlungszentren, wurden gesetzlich verankert und unterstützen die Stellensuchenden mit verschiedenen Massnahmen für eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt.

 

 

 

 

 


Arbeitslosigkeit - Erste Schritte
Sollten Sie arbeitslos geworden oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein, empfiehlt sich eine rasche Anmeldung beim RAV Ihrer Region. Spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie sich auf dem Gemeindearbeitsamt Ihrer Wohngemeinde oder dem RAV ihrer Region persönlich anmelden. Wenn Sie sich später anmelden, erhalten Sie erst ab diesem Zeitpunkt Geld von der Arbeitslosenversicherung, sofern Sie anspruchsberechtigt sind indem Sie die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Wenn Sie selber gekündigt haben und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, heisst das nicht etwa, dass sie nicht “stempeln” können. Die Arbeitslosenkasse prüft nach Ihrer Anmeldung, ob Sie selbstverschuldet arbeitslos sind oder nicht. Liegt eine Selbstverschuldung vor, müssen Sie mit Einstelltagen (Sperrtagen) rechnen. Wenn diese Sperrtage getilgt sind, erhalten Sie Taggelder. Wer also eine Anstellung selber kündigt, ist nicht grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen.

 

 

 

 


Ihre Stellensuche müssen Sie bereits vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit vornehmen. Das RAV muss nach Ihrer Anmeldung prüfen, ob Sie schon genügend unternommen haben, um Arbeitslosigkeit entgegen zu wirken, indem Sie sich bereits selber aktiv um Arbeit bemüht haben. Ihre Stellensuche müssen Sie nachweisen können. Schreiben Sie sich also sämtliche Bemühungen um Arbeit genau auf: Wo und wann haben Sie sich beworben, für welche Funktion, war es eine Bewerbung auf ein Inserat oder eine Spontanbewerbung? Was war das Ergebnis? Haben Sie sich schriftlich, persönlich oder telefonisch beworben, etc. Achten Sie darauf, dass Sie sich qualitativ gut bewerben, vorwiegend schriftlich oder persönlich und nicht nur telefonisch. Die Begründung, nicht gewusst zu haben, dass Sie bereits während der Kündigungsfrist hätten suchen müssen, wird als Entschuldigungsgrund nicht akzeptiert. Vergleichen Sie das Suchen einer Stelle mit dem Suchen einer Wohnung während der Kündigungsfrist. Mit der Wohnungssuche können Sie auch nicht erst beginnen, wenn Sie bereits ausgezogen sind. Arbeitslosigkeit kann eine Chance sein.
 

 

 

 


Weitere Informationen erhalten Sie beim RAV ihrer Region.
 

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